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Passende Online-Freizügigkeitslösung für Ihre Lebensphase | freeME - GLKB

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Auszeit/Arbeitslosigkeit/Arbeitspause 

Je nachdem wie lange Ihre Erwerbslosigkeit dauert, kommen andere Lösungen infrage – auch für Ihr Guthaben der Pensionskasse. Grob lassen sich Phasen bis sechs Monate und länger als sechs Monate unterscheiden.

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Bis zu sechs Monaten

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Staatliche Vorsorge
1. Säule AHV/IV
  • Wichtig: Vermeiden Sie wann immer möglich fehlende Beitragsjahre in die staatliche Vorsorge AHV/IV.
  • Wenn Sie pro Kalenderjahr mehr als 5'000 Franken Einkommen haben oder Ihre Ehepartnerin / Ihr Ehepartner oder Ihre eingetragene Partnerin / Ihr eingetragener Partner mehr als 9'500 Franken verdient, entsteht keine Beitragslücke. In diesem Fall müssen Sie nichts unternehmen.
  • Falls Ihr Einkommen unter 5'000 Franken pro Kalenderjahr liegt, melden Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
Berufliche Vorsorge
2. Säule BVG
  • Entscheidend ist hier, ob Sie nach Ihrer maximal sechsmonatigen Erwerbslosigkeit wieder arbeiten gehen oder ob dies noch offen ist.
  • Bei Erwerbslosigkeit bis zu sechs Monaten dürfen Sie Ihr Guthaben in der bisherigen Pensionskasse belassen (Art. 4 Abs 2 Freizügigkeitsgesetz, FZG). Das ist zu empfehlen, wenn Sie innerhalb von sechs Monaten wieder Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer sind. Die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers wird Ihnen einen Einzahlungsschein aushändigen. Diesen übergeben Sie Ihrer bisherigen Pensionskasse. So wechselt Ihr Pensionskassenvermögen zu Ihrer neuen Kasse.
  • Wenn Sie noch nicht wissen, wie es weitergehen wird, bietet Ihnen freeME die Möglichkeit, Ihr Freizügigkeitsguthaben während Ihrer Erwerbslosigkeit renditeorientiert zu investieren oder auf einem Freizügigkeitskonto mit attraktivem Zinssatz zu deponieren.
Berufliche Vorsorge
2. Säule UVG
  • Für den Zeitraum Ihrer Erwerbslosigkeit können Sie sich für sechs Monate gleich versichern, wie wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis stehen.
  • Mit einer sogenannten Abredeversicherung können Sie den Schutz Ihrer obligatorischen Unfallversicherung um bis zu sechs Monate verlängern. Sobald Sie nämlich Ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, endet der Schutz durch die obligatorische Unfallversicherung nach einer Frist von 31 Tagen. Mit der Abredeversicherung sichern Sie sich mehr Leistung, als wenn Sie den Unfall in Ihrer Krankenkasse einschliessen würden. Neben Heilungskosten sind auch weitere Leistungen wie zum Beispiel Taggeld oder bei Invalidität gar eine Invalidenrente versichert. Die Versicherungsleistungen sind bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften identisch, da die Abredeversicherung Teil der obligatorischen Unfallversicherung ist. Die Kosten für eine Abredeversicherung belaufen sich je nach Versicherung auf 40 bis 45 Franken pro Monat. Abschliessen können Sie die Abredeversicherung beim Unfallversicherer Ihres bisherigen Arbeitgebers. Den Abschluss können Sie online selbst vornehmen, dazu brauchen Sie die Policennummer der Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers.
  • Nicht notwendig ist die Abredeversicherung für arbeitslose Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Der Unfallschutz ist in diesem Fall bereits in der Arbeitslosenentschädigung abgedeckt.
  • Eine Beratung kann sich in jedem Fall lohnen. Die Vorsorgeexpertinnen und -experten der Glarner Kantonalbank beantworten Ihre Fragen gerne.

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Länger als sechs Monate

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Staatliche Vorsorge
1. Säule AHV/IV
  • Wichtig: Vermeiden Sie wann immer möglich fehlende Beitragsjahre in die staatliche Vorsorge AHV/IV.
  • Wenn Sie pro Kalenderjahr mehr als 5'000 Franken Einkommen haben oder Ihre Ehepartnerin / Ihr Ehepartner oder Ihre eingetragene Partnerin / Ihr eingetragener Partner mehr als 9'500 Franken verdient, entsteht keine Beitragslücke. In diesem Fall müssen Sie nichts unternehmen.
  • Falls Ihr Einkommen unter 5'000 Franken pro Kalenderjahr liegt, melden Sie sich bei der Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons.
Berufliche Vorsorge
2. Säule BVG
  • Neben dem klassischen Freizügigkeitskonto bietet Ihnen freeME die Möglichkeit, Ihr Freizügigkeitsguthaben zu investieren.
  • Bei einer geplanten Auszeit, die länger als sechs Monate dauert, müssen Sie Ihr Pensionskassenguthaben in einer Freizügigkeitslösung deponieren. Die Eröffnung eines freeME-Freizügigkeitskontos oder -Freizügigkeitsdepots können Sie eigenständig oder zusammen mit einer Finanzberaterin oder einem Finanzberater der Glarner Kantonalbank vornehmen.
  • Nach Ihrer Auszeit: Die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers wird Ihnen einen Einzahlungsschein aushändigen. Diese Angaben erfassen sie auf der freeME-Plattform. So wechselt Ihr Pensionskassenvermögen zu Ihrer neuen Kasse.
Berufliche Vorsorge
2. Säule UVG
  • Für den Zeitraum Ihrer Erwerbslosigkeit können Sie sich gleich versichern, wie wenn Sie in einem Angestelltenverhältnis stehen.
  • Mit einer sogenannten Abredeversicherung können Sie den Schutz Ihrer obligatorischen Unfallversicherung um bis zu sechs Monate verlängern. Sobald Sie nämlich Ihr Arbeitsverhältnis unterbrechen, endet der Schutz durch die obligatorische Unfallversicherung nach einer Frist von 31 Tagen. Mit der Abredeversicherung sichern Sie sich mehr Leistung, als wenn Sie den Unfall in Ihrer Krankenkasse einschliessen würden. Neben Heilungskosten sind auch weitere Leistungen wie zum Beispiel Taggeld oder bei Invalidität gar eine Invalidenrente versichert. Die Versicherungsleistungen sind bei den verschiedenen Versicherungsgesellschaften identisch, da die Abredeversicherung Teil der obligatorischen Unfallversicherung ist. Die Kosten für eine Abredeversicherung belaufen sich je nach Versicherung auf 40 bis 45 Franken pro Monat. Abschliessen können Sie die Abredeversicherung beim Unfallversicherer Ihres bisherigen Arbeitgebers. Den Abschluss können Sie online selbst vornehmen, dazu brauchen Sie die Policennummer der Unfallversicherung Ihres Arbeitgebers.
  • Nicht notwendig ist die Abredeversicherung für arbeitslose Personen, die eine Arbeitslosenentschädigung erhalten. Der Unfallschutz ist in diesem Fall bereits in der Arbeitslosenentschädigung abgedeckt.
  • Eine Beratung kann sich in jedem Fall lohnen. Die Vorsorgeexpertinnen und -experten der Glarner Kantonalbank beantworten Ihre Fragen gerne.

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Auswanderung 

Es lohnt sich, frühzeitig zu prüfen, wie Sie im Fall einer Auswanderung in Ihrem Zielland finanziell abgesichert sind. So haben Sie genügend Zeit, sich um die nötigen Schritte zu kümmern.

 

1. Säule: AHV/IV/EO

Wichtig: Vermeiden Sie wenn möglich fehlende Beitragsjahre in die staatliche Vorsorge AHV/IV. Denn für jedes Jahr, in dem Sie keine Beiträge leisten, fehlen später 2,3 Prozent bei der AHV-Rente. Zudem sind Sie respektive Ihre Angehörigen im Fall von Tod oder Invalidität finanziell nicht mehr abgesichert.

Je nach Situation und Zielland fällt die finanzielle Absicherung anders aus:

  • Wenn Sie als Schweizer Bürger oder Bürgerin in die EU oder einen EFTA-Staat (Island, Liechtenstein oder Norwegen) auswandern, sind Sie durch das jeweilige Sozialversicherungssystem im Zielland abgesichert. Eine freiwillige Weiterführung der AHV/IV ist nicht möglich.
  • Wenn Sie für Ihren Schweizer Arbeitgeber befristet (maximal 24 Monate) in ein EU-/EFTA-Land entsandt werden, bleiben Sie in der Regel in der Schweiz versichert.
  • Sind Sie zum Zeitpunkt Ihrer Auswanderung pensioniert, haben Sie Anspruch auf eine Rente, sofern Sie mindestens ein Jahr lang AHV-Beiträge gezahlt haben und in ein Land ziehen, das mit der Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen hat.
  • In allen anderen Fällen haben Sie unter Voraussetzung der nachfolgenden Bedingungen die Möglichkeit, der freiwilligen AHV/IV beizutreten: 
    • Sie wandern in ein Land ausserhalb der EU oder EFTA aus.
    • Sie besitzen die Schweizer Staatsbürgerschaft oder diejenige eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaats.
    • Sie sind unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren bei der AHV/IV versichert gewesen.
    • Das Gesuch für den Beitritt müssen Sie bis spätestens zwölf Monate nach dem Austritt aus der obligatorischen AHV/IV einreichen. Da der Beitritt individuell ist, muss jedes Familienmitglied sein eigenes Beitrittsgesuch einreichen. 
    • Falls Sie minderjährig oder von der Beitragspflicht an die obligatorische AHV/IV befreit sind, gelten Ihre Wohnsitzjahre in der Schweiz als Versicherungsjahre.

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Website der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
 

2. Säule: Pensionskasse/BVG/Unfallversicherung

Bei einer Auswanderung hängt die Verwendung des Kapitals der 2. Säule vor allem vom Pensionskassenreglement, vom Zielland und vom Alter ab. Grundsätzlich raten wir Ihnen, vor der Auswanderung Kontakt mit Ihrer Pensionskasse aufzunehmen, da die Regelungen zwischen verschiedenen Kassen variieren können.

Auswanderung vor der Pensionierung

  • Wenn Sie in ein EU-/EFTA-Land auswandern und dort weiterhin gegen Risiken wie Tod, Invalidität und Alter versichert sind, können Sie nur den überobligatorischen Teil der Pensionskasse beziehen. Den obligatorischen Teil müssen Sie in einer Freizügigkeitslösung deponieren. freeME bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Pensionskassengelder renditeorientiert zu investieren oder auf einem Freizügigkeitskonto mit attraktiven Zinsen zu parken. Das Kapital können Sie frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter beziehen.
  • Wandern Sie in ein Land ausserhalb der EU oder EFTA aus, können Sie selbst entscheiden, ob Sie sich das gesamte Guthaben der Pensionskasse auszahlen lassen oder das Kapital in einer Freizügigkeitslösung deponieren.
  • Sobald Sie das ordentliche Rentenalter erreichen, können Sie sich Ihre AHV-Rente an Ihren Wohnort überweisen lassen, sofern Sie in der Schweiz AHV-Beiträge geleistet haben. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaats durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Alternativ können Sie sich Ihre Rente auf ein Schweizer Bankkonto überweisen lassen. Wenn Sie Ihre Pensionskassengelder in einer Freizügigkeitslösung deponiert haben, müssen Sie das Guthaben bei Erreichung des ordentlichen Rentenalters beziehen oder den Bezug bis maximal fünf Jahre über das Rentenalter hinaus aufschieben. Mit der neuen Freizügigkeitsverordnung, die im Januar 2024 in Kraft tritt, ist ein Aufschub nur möglich, wenn die Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus weitergeführt wird. Eine Übergangsregelung gilt für Personen, die in den Jahren 2024 bis 2029 das ordentliche Rentenalter erreichen oder schon davor überschritten haben. Sie können den Bezug der Freizügigkeitsguthaben um maximal fünf Jahre über das ordentliche Rentenalter hinaus und bis maximal 31. Dezember 2029 ohne Nachweis einer Erwerbstätigkeit aufschieben.

Auswanderung nach der Pensionierung

  • Sie können sich Ihre AHV-Rente problemlos an Ihren neuen Wohnort überweisen lassen. Die Auszahlung erfolgt in der Regel in der Währung des Wohnsitzstaats durch die Schweizerische Ausgleichskasse. Alternativ können Sie sich Ihre Rente weiterhin in Schweizer Franken auf ein Schweizer Bankkonto überweisen lassen. 
  • Um eine Barauszahlung der Pensionskassengelder zu erhalten, müssen Sie nachweisen, dass Sie die Schweiz verlassen.
  • Teilen Sie Ihrer Pensionskasse und der AHV-Ausgleichskasse den Domizilwechsel frühzeitig mit, damit es bei der Überweisung der Rente keine Verzögerung gibt. Einige Pensionskassen bestehen zudem auf die Überweisung auf ein Konto in der Schweiz.

 

3. Säule: Private Vorsorge 3a/3b

Im Fall einer Auswanderung aus der Schweiz können Sie Ihr Vermögen aus der Säule 3a unabhängig von Ihrem Zielland beziehen.

  • Wenn Sie Ihr Guthaben der Säule 3a nach der Auswanderung beziehen, wird in der Regel eine Quellensteuer erhoben. Wichtig zu beachten ist, dass die Quellensteuer von Ihrem Vorsorgeguthaben abgezogen wird, bevor es Ihnen ausgezahlt wird. Der Abzug erfolgt gemäss den Vorschriften des jeweiligen Kantons, in dem Ihre Vorsorgeeinrichtung ansässig ist.
  • Für den Fall, dass Sie Ihr Vorsorgeguthaben bereits vor der Auswanderung beziehen, wird es getrennt von Ihrem übrigen Einkommen als Kapitalleistung besteuert. In der Regel ist dies teurer als die Quellensteuer, jedoch meist günstiger als die Steuern in Ihrem Zielland. Die Steuerexperten und -expertinnen der GLKB helfen Ihnen gerne dabei, die für Sie passende Lösung zu finden und zeigen Ihnen auf, wie Sie von Steuervorteilen profitieren können.

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Aufgabe der Erwerbstätigkeit 

Bei einer Teil- oder Frühpensionierung gibt es einige Aspekte zu beachten.

 

1. Säule: AHV/IV/EO

  • Wenn Sie vor dem ordentlichen Rentenalter in Pension gehen, müssen Sie weiterhin AHV-, IV- und EO-Beiträge bezahlen. Das nicht mehr aufgrund Ihres Lohns, sondern aufgrund Ihres Vermögens und Ihres Renteneinkommens.
    • Tipp: Für einen Richtwert multiplizieren Sie Ihr Renteneinkommen mit 20 und addieren Sie diesen Betrag Ihrem Vermögen dazu. Nun können Sie der Tabelle 2.03.d unter ahv-iv.ch entnehmen, wie hoch Ihr ungefähr zu erwartender Jahresbeitrag ausfallen wird.
  • Bei der Frühpensionierung gibt es viele unterschiedliche Varianten. Zum Beispiel:
    • Die Ehepartnerin oder der Ehepartner ist weiterhin arbeitstätig.
    • Schrittweise Reduktion des Arbeitspensums (Teilpensionierung)
    • Unterjährige Frühpensionierung
  • Gerade bei den Beiträgen der 1. Säule für Nichterwerbstätige bestimmen oft kleine Details die Höhe der Rechnung. Einfache Massnahmen, wie beispielsweise einen Monat länger angestellt sein, können das Zünglein an der Waage ausmachen.
  • Eine umfassende Beratung durch eine Fachperson gibt Ihnen Sicherheit für Ihr Vorgehen.

 

2. Säule: Pensionskasse/BVG/Unfallversicherung

  • Wenn Sie die Möglichkeit haben, Ihr Alterskapital auf eine Freizügigkeit zu übertragen, ist freeME eine ideale Lösung. Klären Sie die Möglichkeiten mit Ihrer Pensionskasse. Für eine Beratung stehen Ihnen die Fachexpertinnen und -experten der Glarner Kantonalbank gerne zur Verfügung.
  • Tipp: Bei einem Übertrag von der Pensionskasse auf eine Freizügigkeitslösung können Sie das Pensionskassengeld auf zwei Konten übertragen lassen. Ein wichtiger Hinweis, um Steuern zu sparen.
  • Vorhandene Freizügigkeitsgelder dürfen bis zum Alter von 69/70 Jahren in einer Freizügigkeitslösung belassen werden. Das hat den Vorteil, dass Gelder in der Freizügigkeit nicht mit einer Vermögenssteuer und Erträge nicht mit einer Einkommenssteuer belastet werden.
  • Um bei Unfall versichert zu sein, müssen Sie bei Ihrer Krankenkasse die Unfalldeckung einschliessen.

 

3. Säule: private Vorsorge 3a/3b

  • Planen Sie den Bezug Ihrer Vorsorgegelder frühzeitig.
  • Achtung: Auszahlungen von Ehegatten im gleichen Kalenderjahr werden zusammengezählt. Berücksichtigen Sie dies bei der Planung des gestaffelten Bezugs.
  • Legen Sie einen Teil Ihres Gelds weiterhin in Wertschriften an. Geld, das Sie erst im Alter von über 75 Jahren benötigen, hat noch einen langen Anlagehorizont.
  • Lassen Sie sich beraten, damit Sie wissen, wie viel Geld Sie pro Jahr verbrauchen können. Sie haben jahrzehntelang Ihr Vorsorgevermögen angespart. Investieren Sie in eine Planung, wie Sie es zeitlich etappiert nutzen wollen – Sie haben es sich verdient.

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Selbstständigkeit  

Als selbstständig erwerbende Person müssen Sie sich für eine geeignete Rechtsform entscheiden. Falls Sie eine Aktiengesellschaft oder eine GmbH gründen, gelten Sie versicherungstechnisch als Angestellte oder Angestellter Ihrer Firma. In diesem Fall müssen Sie Ihr Pensionskassenguthaben in eine Pensionskasse einbringen. Als Inhaberin oder Inhaber einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft haben Sie wesentlich mehr Spielraum.

 

1. Säule: AHV/IV

  • Als Einzelfirma gelten Sie als selbstständig erwerbende Person. Für die Beantragung der Anerkennung als Selbstständigerwerbender müssen Sie sich bei der Ausgleichskasse melden.
  • Die AHV-Beiträge starten bei 5,371 Prozent und steigen mit der Erhöhung Ihres Einkommens. Ab 58’800 Franken Jahreseinkommen gilt der Maximalsatz von 10 Prozent.
  • Falls Sie sich als selbstständig erwerbende Person einen verhältnismässig tiefen Lohn ausbezahlen, ist damit Ihr steuerbares Einkommen entsprechend tiefer besteuert und Ihre AHV-Beträge sind kleiner. Im Gegenzug wird aber auch Ihre Rente bei Invalidität oder im Alter tiefer ausfallen. Als selbstständig erwerbende Person sollten Sie hier also eine gute Balance für Ihre individuelle Situation finden.

Mehr zum Schweizer Vorsorgesystem

 

2. Säule: Pensionskasse/BVG/Unfallversicherung

  • Als selbstständig erwerbende Person sind Sie nicht verpflichtet, sich einer Pensionskasse anzuschliessen. Ihr vorhandenes Kapital können Sie bei freeME entweder renditeorientiert anlegen oder auf einem Freizügigkeitskonto mit attraktiven Zinsen deponieren. 
  • Da Sie keiner Pensionskasse mehr angehören, sind Sie für Ihr Alterssparen und die Risikoleistungen bei Invalidität und Tod selbst verantwortlich. Für die Koordination von Sparen 3a und Risikoversicherungen empfehlen wir Ihnen eine Beratung durch eine Finanzplanerin oder einen Finanzplaner der GLKB.

Bei der Unfallversicherung haben Sie zwei Varianten:

  1. Einschluss in Ihrer Krankenkasse
  2. Abschluss bei einer Versicherung oder bei der SUVA

Die Krankenkasse versichert «nur» die Heilungskosten. Bei einer Unfallversicherung nach UVG sind Lohnausfälle, Invalidenrenten und Renten für Hinterbliebene bei einem Todesfall mitversichert. Daher hat diese Versicherung eine höhere Prämie.

 

3. Säule: private Vorsorge 3a/3b

Dieses Thema ist so individuell, dass sich eine Beratung durch eine Finanzplanerin oder einen Finanzplaner der GLKB lohnt. Achten Sie darauf, wie Ihr Einkommen bei Krankheit, Unfall oder Ihrem Todesfall abgesichert ist und wie Ihr Vermögensaufbau für die Zeit der Pensionierung organisiert ist.
 

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Scheidung 

Die während einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei einer Scheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft geteilt. Dies gilt auch dann, wenn der Ehepartner / die Ehepartnerin oder die eingetragene Partnerin / der eingetragene Partner zu diesem Zeitpunkt bereits in Pension oder invalid ist.

Mit den Pensionskassengeldern, die Sie aus einer Scheidung oder der Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft erhalten, können Sie verschieden verfahren:

  • Sie haben die Möglichkeit, den Betrag, den Sie aus der Pensionskasse des Partners / der Partnerin erhalten, in Ihre Pensionskasse übertragen zu lassen. Überschüssiges Guthaben müssen Sie in einer Freizügigkeitslösung deponieren. freeME bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Pensionskassengelder renditeorientiert zu investieren oder auf einem Freizügigkeitskonto mit attraktiven Zinsen zu parken.
  • Sie deponieren das gesamte Pensionskassenguthaben in einer Freizügigkeitslösung. 
  • Sie lassen sich die Pensionskassengelder oder einen Teil davon für folgende Zwecke auszahlen: 
    • Erwerb von dauernd selbstbewohntem Wohneigentum
    • Bau von dauernd selbstbewohntem Wohnraum
    • Tätigung wertvermehrender Investitionen in selbstbewohntem Wohneigentum
    • Amortisation von Hypotheken von selbstbewohntem Wohneigentum
    • Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenossenschaft
    • Erwerb von Aktien einer Mieter-Aktiengesellschaft
    • Gewährung von partiarischen Darlehen an einen gemeinnützigen Wohnbauträger 
  • Sind Sie bei keiner Pensionskasse versichert, müssen Sie die Gelder in einer Freizügigkeitslösung deponieren.

Die Vorsorgeexpertinnen und -experten der Glarner Kantonalbank unterstützen Sie gerne dabei, die für Sie passende Lösung zu finden.

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Stellenwechsel 

  • Wenn Sie aufgrund eines Stellenwechsels einen Arbeitsunterbruch haben, bieten sich je nach Länge des Unterbruchs andere Lösungen an. Weiterführende Informationen dazu finden Sie weiter oben unter Auszeit/Arbeitslosigkeit/Arbeitspause.
  • Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber und das Austrittskapital der bisherigen Pensionskasse ist zu hoch für die neue Vorsorgeeinrichtung, müssen Sie für das übersteigende Vorsorgeguthaben eine Freizügigkeitslösung eröffnen. freeME bietet Ihnen die Möglichkeit, das Guthaben renditeorientiert zu investieren oder auf einem Freizügigkeitskonto mit attraktiven Zinsen zu deponieren.

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Einkommen neu unter BVG-Eintrittsschwelle

  • Liegt Ihr künftiges Jahreseinkommen neu unter 22'050 Franken (Eintrittsschwelle, Stand 2023), muss Ihr Arbeitgeber Sie nicht mehr obligatorisch in der Pensionskasse versichern. Ihre bis dahin angesparten Pensionskassengelder müssen Sie in einer Freizügigkeitslösung deponieren und Ihre Pensionskasse darüber informieren, wohin sie das Guthaben überweisen muss. freeME bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihre Pensionskassengelder renditeorientiert zu investieren oder auf einem Freizügigkeitskonto mit attraktiven Zinsen zu parken. 
  • Wenn Sie Ihre Pensionskasse nicht informieren, wird sie Ihr Vorsorgeguthaben nach einer Frist von sechs Monaten, spätestens aber nach zwei Jahren an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG überwiesen. 
  • Sie haben die Möglichkeit, sich bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG freiwillig weiter versichern zu lassen. Alternativ können Sie auch Ihre Pensionskasse anfragen, ob eine Weiterversicherung bei ihr möglich ist. 
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