Vorsorgekonto 3a - GLKB
Vorsorgekonto 3a
Erwerbstätige Privatpersonen ab 18 Jahren mit AHV-pflichtigem Einkommen
Vorsorgekonto 3a
Erwerbstätige Privatpersonen ab 18 Jahren mit AHV-pflichtigem Einkommen
Leistungen & Vorteile
Kontoauszug
Monatlich, sofern Transaktionen getätigt wurden
Kontoabschluss
Jährlich per 31.12. mit Zins- und Kapitalausweis
Bescheinigung über den einbezahlten Betrag für die Steuererklärung
Depotauszug allfälliger Swisscanto Wertschriften jährlich
Auf Wunsch kostenlose Zustellung der Bankbelege im E-Banking, sonst in Papierform
Besonderheiten
Nur erwerbstätige Personen mit AHV-pflichtigem Einkommen dürfen Einzahlungen tätigen.
Unter der Bedingung, dass weiterhin eine AHV-pflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, können maximal 5 Jahre über das Rentenalter hinaus Einzahlungen vorgenommen werden und das Vorsorgekonto kann während dieser Zeit weitergeführt werden
Einzahlungen
Maximalbetrag gültig ab 01.01.2025: CHF 7'258 für Erwerbstätige mit Pensionskasse
Maximalbetrag gültig ab 01.01.2025: 20 Prozent des Erwerbseinkommens bis maximal CHF 36'288 für Erwerbstätige ohne Pensionskasse
Für das Jahr 2026 bleiben die Zahlen unverändert.
Neu: die Möglichkeit, bestehende Lücken zu schliessen
Wenn Sie künftig nicht den jährlichen Maximalbetrag in Ihre Vorsorgelösung einbezahlen, können Sie dies in den Folgejahren nachholen. Möchten Sie allfällige Vorsorgelücken schliessen und Ihre Steuern optimieren? Ab 2026 wird es möglich sein, Nachzahlungen in die Säule 3a zu leisten.
Sie können neu rückwirkend Beiträge in die Vorsorge 3a einzahlen für die Jahre, in denen der gesetzliche Maximalbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Diese Regelung gilt ab 2026 für das Jahr 2025. Die Nachzahlung ist, ebenso wie der reguläre Jahresbeitrag, vollständig vom steuerpflichtigen Einkommen abziehbar. Bei Bedarf empfehlen wir Ihnen, Ihre Kundenberaterin oder Ihren Kundenberater zu kontaktieren.
Währung
CHF
Zinssatz
Details zu allfälligen zukünftigen Konditionsänderungen finden Sie unter Downloads.
Verfügbarkeit
Frei verfügbar frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters
Ausnahmen:
- Finanzierung von selbst bewohntem Wohneigentum oder Amortisation bestehender Hypotheken (nur alle 5 Jahre möglich)
- Endgültiges Verlassen der Schweiz
- Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
- Übertragung in eine andere gebundene Vorsorgeeinrichtung
- Tod oder Bezug einer ganzen Invalidenrente der IV
Gebühren
Keine Kontoführungs- und -abschlussgebühr
Keine Weiterbelastung der Postporti
Details siehe Preis- und Dienstleistungsübersicht für Spar- und Vorsorgekonto unter Downloads

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